{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-16_2025-03-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-16---Entscheid-vom-3--und-17-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "0364f3b203d797c7c9a76acd422aad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 17.03.2025 SSG 2024/E/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "442aa153fb2556521d35fd39a18de558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16\n\nSSG 2024/E/16 - SSI v. A._____\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Winterthur\nRichterin: Sabrina Schelbert, Juristin, Bern\nRichter: Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt und Notar, Olten\n\nIn der Sache zwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nA._____,\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern. Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als\nNationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f\nSpoFöV) zuständig.\n\n2. A._____ (\"angeschuldigte Person\" oder \"Angeschuldigter\") ist (geboren 1999) Wertungsbzw. Kampfrichter sowie Ersatz-Jugi-Leiter des Turnvereins X._____.\n\n3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Swiss Olympic\nEthik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 (\"Ethik-Statut\")3.\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht\nvom 9. Januar 2025 (\"Hauptverhandlung\") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird\nauf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung\nverwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für\ndie Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n6. Am 2. resp. 3. Juli 2023 meldete die Oberturnerin B._____ vom Turnverein (TV) Y._____, es\nsei beim Kantonalen Turnfest Z._____ am Samstag, 24. Juni 2023 durch die angeschuldigte\nPerson zu verbalen sexuellen Übergriffen gegenüber drei 15- bzw. 16-jährigen Jungturnerinnen, C._____, D._____ und E._____ vom TV Y._____, gekommen. In der Folge führte SSI am\n8. August 2023 mit D._____, am 9. August 2023 mit E._____ und am 10. August 2023 mit\nC._____ Telefongespräche durch und tätigte weitere Abklärungen.\n\n1. Vorabklärungen\n\n7. Aufgrund der Abklärungsergebnisse erhärtete sich der Verdacht gegen die angeschuldigte\nPerson und SSI entschied, Vorabklärungen zu treffen. Die Eröffnung der Vorabklärungen\nwurden den drei mutmasslichen Opfern am 29. August 2023 und der angeschuldigten Person am 30. Oktober 2023 mitgeteilt.\n\n8. Am 20. September 2023 wurden E._____, D._____ und C._____ formell befragt. Die angeschuldigte Person zeigte sich bei der Terminfindung wenig kooperativ. Die formelle\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n3\nSwiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen\nmit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).\n\n2\nBefragung der angeschuldigten Person konnte schliesslich am 4. Januar 2024 via MS Teams\nstattfinden.\n\n9. Während über zwei Monaten erkundigte sich SSI in der Folge wiederholt bezüglich der Rücksendung des ausgefertigten Protokolls bei der angeschuldigten Person. Die angeschuldigte\nPerson verlangte zunächst diverse Änderungen am Protokoll, welche nicht mit den Audioaufnahmen übereinstimmten. Anlässlich der ersten Retournierung des Protokolls war dieses\nnicht unterschrieben und mit neuen hineingeklebten Textstellen ergänzt. Die zweite Retournierung des Protokolls wurde SSI aufgrund der fehlerhaften Adressierung durch die angeschuldigte Person nicht zugestellt. Das unterzeichnete Protokoll traf schlussendlich am\n29. April 2024 bei SSI ein. Bei jeder Nachfrage bezüglich des Protokolls erkundigte sich SSI\nauch betreffend die Haltung der angeschuldigten Person bzgl. einer einvernehmlichen Lösung. Diesbezüglich ging jedoch keine Rückmeldung der angeschuldigten Person bei SSI ein.\n\n2. Untersuchungsverfahren\n\n10. Da sich die angeschuldigte Person nicht zur Möglichkeit der einvernehmlichen Lösung äusserte, eröffnete SSI mit Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2024 formell die Untersuchung\nund setzte der angeschuldigten Person Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, welche die\nangeschuldigte Person ungenutzt verstreichen liess.\n\nB. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n\n"}