2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 schriftlich verwarnt. 3. Die angeschuldigte Person wird verpflichtet, auf eigene Kosten ein Coaching von mindestens sechzehn (16) Stunden zu absolvieren, in welchem sie das eigene Verhalten als Trainerin im Leistungssport reflektiert, wobei sie sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coaching-Angebots von Swiss Sport Integrity bestätigen zu lassen und gegenüber Swiss Sport Integrity den Nachweis zu erbringen hat, das Coaching absolviert zu haben.