47 210. Basierend auf dem VerfRegl sowie unter Berücksichtigung, dass beide Parteien mit dem überwiegenden Anteil ihrer Anträge unterliegen, sind im vorliegenden Verfahren folglich keine Parteikosten zu sprechen. 48 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Die angeschuldigte Person wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 für schuldig erklärt.