209. Die angeschuldigte Person wurde demgegenüber eines Ethikverstosses für schuldig erklärt. Auch wenn die angeschuldigte Person nicht entsprechend der beantragten Disziplinarmassnahmen der Antragstellerin sanktionert wird, unterliegt sie dennoch im Wesentlichen mit ihren Anträgen. In jedem Fall liegt kein Freispruch im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vor. Der Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen. 24 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).