208. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt. In casu hat SSI nicht substantiiert, inwiefern das Verhalten der anschuldigten Person bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll.