203. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, dass der vorliegende Entscheid auf Basis eines aufgrund einer Vielzahl an vorgeworfenen Ethikverstössen äusserst umfangreichen Untersuchung basiert und auch in der Beurteilung entsprechend aufwendig ausfiel, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer 23 vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff 2 SpoFöV in Verbindung mit den Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18