201. Das Schweizer Sportgericht veröffentlicht den vorliegenden Entscheid folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben und tritt deshalb auf die entsprechenden Anträge nicht ein. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 202. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.