199. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut vom 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der vorliegenden Ethikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit namentlicher Nennung der angeschuldigten Person, nicht zulässt.