23 Das Schweizer Sportgericht weist den Antrag von SSI zur teilweisen Überbürdung der Untersuchungskosten daher ab. 4. Öffentlichkeit und Eröffnung 198. SSI beantragt, der Entscheid des Schweizer Sportgerichts solle mit namentlicher Nennung der angeschuldigten Person veröffentlicht werden. Zudem sei Swiss Olympic mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu bedienen. Das Bundesamt für Sport sei ausschliesslich mit dem Dispositiv des Entscheids zu bedienen. Der STV müsse in geeigneter Weise informiert werden.