197. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt: Das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV darf nur jene Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen, die in den für das Schweizer Sportgericht einschlägigen Reglementen - insbesondere der Dachorganisation Swiss Olympic - vorgesehen sind. 23