196. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut vom 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der beurteilten Vorfälle geltende Ethik-Statut es nicht zulässt, die angeschuldigte 22 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI). 45 Person zur Erstattung der Kosten aus dem Untersuchungsverfahren oder eines Teils davon zu verurteilen.