Im vorliegenden Fall würde ein Tätigkeitsverbot nach Ansicht des Schweizer Sportgericht über den notwendigen Rahmen hinausschiessen, zumal davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Person mit der Begleitung durch ein Coaching ein ihre Trainingsmethoden und ihr Verhalten den Athleti:nnen gegenüber anpassen wird. Angesichts der vorliegend erstellten Verstösse erblickt das Schweizer Sportgericht keine unmittelbare Gefahr im Training für minderjährige Athlet:innen, weshalb das private Interesse der angeschuldigten Person, weiterhin ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen und damit ihrer eigentlichen Erwerbstätigkeit nachzukommen, gegen-