Wie im Schweizer Strafrecht muss ein Tätigkeitsverbot auch gemäss Ethik-Statut für jene Härtefälle vorgesehen sein, die zum Schutze von Minderjährigen auch erforderlich sind. Im vorliegenden Fall würde ein Tätigkeitsverbot nach Ansicht des Schweizer Sportgericht über den notwendigen Rahmen hinausschiessen, zumal davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Person mit der Begleitung durch ein Coaching ein ihre Trainingsmethoden und ihr Verhalten den Athleti:nnen gegenüber anpassen wird.