193. Ferner beurteilt das Schweizer Sportgericht angesichts der vorliegenden Umstände eine Sperre betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen sowie als Organmitglied eines Sportvereins- oder -verbands als unangemessen und unverhältnismässig. Beim Tätigkeitsverbot handelt es sich um eine äusserst schwerwiegende Sanktion in der Schweiz, die nicht weiter ausgedehnt werden darf, als der Zweck der Prävention es erfordert. Wie im Schweizer Strafrecht muss ein Tätigkeitsverbot auch gemäss Ethik-Statut für jene Härtefälle vorgesehen sein, die zum Schutze von Minderjährigen auch erforderlich sind.