192. Anders als SSI erachtet das Schweizer Sportgericht angesichts der vorliegenden Umstände jedoch eine Busse für nicht gerechtfertigt, insbesondere da es sich bei den Verstössen um solche geringfügiger Natur handelt und die angeschuldigte Person das Coaching entsprechend bereits auf eigene Kosten zu tragen hat. Deshalb wird auf die Verhängung einer zusätzlichen Geldbusse nach Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut verzichtet und der entsprechende Antrag von SSI abgewiesen.