44 eigene Verhalten als Trainerin reflektiert. Diese Massnahme ist geeignet, um die angeschuldigte Person im Umgang mit minderjährigen Athlet:innen zu sensibilisieren und um ihre Trainingsmethoden wo notwendig anzupassen. Diese Massnahme geht nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts auch in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das Notwendige heraus, doch liefert sie Wissen und Schulung in der Länge von zwei ganzen Arbeitstagen.