191. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut vorliegend zielführend und angemessen ist. Ebenso erachtet das Schweizer Sportgericht ein Coaching von mindestens sechzehn (16) Stunden für angemessen, in welcher die angeschuldigte Person das