190. Die angeschuldigte Person hat zudem sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stets freiwillig mitgewirkt, umfassend Auskunft erteilt und die oben erwähnten Verstösse zeitnah bestätigt. Ebenso handelte es sich beim Filmen der minderjährigen Athletin gegen deren Willen um ein einmaliges Vorkommnis dieser Art. Diese Umstände sind ebenfalls strafmildernd zu werten.