Strafmildernd ist mit Bezug auf das Motiv zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person dies in der Absicht tat, den Eltern zu beweisen, dass die minderjährige Athletin überfordert war und Schmerzen hatte, weil ihr die Eltern dies laut Aussagen der angeschuldigten Person sonst nicht geglaubt hätten. Diese Beurteilung hält auch dann stand, wenn es wie oben angeführt an der angeschuldigten Person gelegen hätte, einen weniger invasiven Weg zum Wohle des Kindes zu finden.