189. Mit Bezug auf das Filmen einer Athletin gegen deren Willen ist ebenfalls strafverschärfend zu berücksichtigen, dass es sich um eine minderjährige Athletin handelte und die angeschuldigte Person in ihrer körperlich und faktisch überlegenen Rolle als Cheftrainerin dies auch durchsetzte. Strafmildernd ist mit Bezug auf das Motiv zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person dies in der Absicht tat, den Eltern zu beweisen, dass die minderjährige Athletin überfordert war und Schmerzen hatte, weil ihr die Eltern dies laut Aussagen der angeschuldigten Person sonst nicht geglaubt hätten.