188. Ferner ist für das Schweizer Sportgericht auch relevant, dass der besagte Verstoss keinem systematischen Mobbing gleichkommt. Aufgrund der Akten und Aussagen diverser Personen ist auch nicht erstellt, dass die Handlungen der angeschuldigten Person auf eine Ausgrenzung der minderjährigen Athletinnen gezielt waren und/oder diese Handlungen krankheitswertige Veränderungen bei Letzteren hervorrief. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass Eltern ihre Kinder aus dem Training mit der angeschuldigten Person herausnahmen.