Wohlergehen des Kindes ausserhalb des unmittelbaren leistungssportlichen Kontextes verantwortlich sind. Für die angeschuldigte Person war es zudem menschlich kaum möglich, rund zwanzig Kinder während eines Leistungssporttrainings einzeln auch emotional zu betreuen oder selbst die Halle zu verlassen, um nach den betroffenen Kindern zu schauen. Diese beiden Umstände sind nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen. Zudem wurde das X._____ mehrmals auf nicht ausreichende Personalressourcen hingewiesen.