Dass die angeschuldigte Person in diesen Fällen teilweise Kontakt mit den Eltern der betroffenen Kinder aufgenommen und diese auch auf die Überforderung oder mögliche medizinische Probleme hingewiesen hat und teilweise Hilfstrainerinnen zu den weinenden Kindern nachschickte, um nach ihnen zu sehen, ist strafmildernd zu berücksichtigen. Die umfassendere Verantwortung für den Umgang mit den emotionalen Reaktionen eines Kindes, einschliesslich in Fällen von Überforderung oder emotionaler Aufruhr, liegt bei den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten, die letztlich für das allgemeine