187. Dass es sich bei den betroffenen Kindern um minderjährige Athletinnen handelte, ist strafverschärfend zu berücksichtigen. Dass die angeschuldigte Person in diesen Fällen teilweise Kontakt mit den Eltern der betroffenen Kinder aufgenommen und diese auch auf die Überforderung oder mögliche medizinische Probleme hingewiesen hat und teilweise Hilfstrainerinnen zu den weinenden Kindern nachschickte, um nach ihnen zu sehen, ist strafmildernd zu berücksichtigen.