Und wenn die angeschuldigte Person feststellt, dass ein Kind trotz aller Massnahmen zu überfordert für die entsprechenden Trainings ist, dann liegt es in ihrer Verantwortung, die entsprechenden Kinder an eine geringere Leistungsstufe und womöglich an eine andere Trainingsgruppe ausserhalb des von ihr betreuten Leistungszentrums zu verweisen. Solche Entscheide hat die angeschuldigte Person auch trotz Druck von Eltern, die Kinder im Training der angeschuldigten Person zu behalten, im Interesse der minderjährigen Athletinnen durchzusetzen. Es liegt in der Verantwortung einer Cheftrainerin, dem Druck