Zudem müsste eine Trainerin mit der Erfahrung der angeschuldigten Person wissen, wie mit Überforderung zielgerichtet umgegangen werden kann. Und wenn die angeschuldigte Person feststellt, dass ein Kind trotz aller Massnahmen zu überfordert für die entsprechenden Trainings ist, dann liegt es in ihrer Verantwortung, die entsprechenden Kinder an eine geringere Leistungsstufe und womöglich an eine andere Trainingsgruppe ausserhalb des von ihr betreuten Leistungszentrums zu verweisen.