Dies hat mit dem nötigen Feingefühl zu geschehen, soweit dies vernünftigerweise erwartet werden darf. Wenn die angeschuldigte Person (ungefähr) zehnjährige, teilweise aus Überforderung weinende Kinder zur Beruhigung ohne etablierte Begleitung zur Toilette schickt und solche Situationen regelmässig vorkommen, so lässt sie dieses erforderliche Mindestmass an Mitgefühl vermissen. Zudem müsste eine Trainerin mit der Erfahrung der angeschuldigten Person wissen, wie mit Überforderung zielgerichtet umgegangen werden kann.