186. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses sowie weiterer strafverschärfenden und strafmildernden Punkte im Sinne von Art. 6.2 Ethik-Statut ist festzuhalten, dass der Umgang der angeschuldigten Person mit weinenden minderjährigen Athletinnen die psychische Integrität von (damals) ungefähr zehn- bis zwölfjährigen Kindern verletzte.