Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als in gewisser Hinsicht bedeutsam zu werten. Bei der Prüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die zwei vorliegend festgestellten Verstösse aus den nachstehenden Gründen insgesamt als eher geringfügig einzustufen sind und dass die angeschuldigte Person sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht mitgewirkt und sich von Beginn weg kooperativ gezeigt hat.