42 gesamte bisherige berufliche Laufbahn gänzlich ihrer Trainerinnentätigkeit gewidmet. Mit einem Tätigkeitsverbot würde sie ihrer einzigen Erwerbstätigkeit beraubt. Angesichts der Tatsache, dass SSI der angeschuldigten Person weder die Ausübung physischer noch sexueller Gewalt vorwerfen könne, fehle es zudem an jeder sachlichen Grundlage für ein Berufsverbot.