lnsofern seien sämtliche in Art. 6.2 Abs. 2 angeführten Verschärfungsgründe erfüllt. • Neutral hinsichtlich der Strafzumessung sei zu werten, dass die angeschuldigte Person bei ihrer Befragung mitgewirkt habe; dazu sei sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen.