• Straferhöhend sei zu werten, dass die Athletinnen gegenüber der angeschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, wobei der angeschuldigten Person dies klar gewesen sei und sie diesen Umstand ausgenützt habe. Zudem habe das beschriebene Verhalten der angeschuldigten Person über den Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt beziehungsweise andauernd stattgefunden und es seien mehrere Athletinnen - wenn auch in unterschiedlichem Ausmass - davon betroffen gewesen. Ausserdem handle es sich bei den Athletinnen um Minderjährige. lnsofern seien sämtliche in Art.