• Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 6.3 Abs. 3 Ethik-Statut seien keine ersichtlich; so habe die angeschuldigte Person keine Ethikverstösse zeitnah eingestanden und auch keine Reue beziehungsweise tätige Reue gezeigt. Die angeschuldigte Person habe weitestgehend auch kein einsichtiges Verhalten gezeigt. Sie habe die Vorfälle weitestgehend bagatellisiert. Anstrengungen zur Wiedergutmachung seien ebenfalls keine ersichtlich.