Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt". 41 182. Im Untersuchungsbericht sowie anlässlich der Hauptverhandlung führte SSI zur Frage der Sanktion insbesondere Folgendes aus: