178. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person einzig in Bezug auf den Umgang mit weinenden Athletinnen sowie mit dem Filmen entgegen dem Willen einer Athletin den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik- Statut erfüllen und die psychische Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut verletzten. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches