177. Der Tatbestand von Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut verlangt insbesondere auch "Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird […]". In Abgrenzung zu Art. 2.1.2 Abs.3 Ethik-Statut verlangt Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut folglich eine gewisse Systematik, also mitunter eine gewisse Planmässigkeit, Konsequenz oder Regelmässigkeit. Eine solche Systematik kann das Schweizer Sportgericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen nur bei den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Weinen feststellen.