176. Nach Würdigung der Positionen der Parteien kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass keine "sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung" von Personen "aus anderen Gründen" vorliegt bzw. auch nicht hinreichend überzeugend erstellt wurde (vgl. Art. 2.1.1 Ethik-Statut). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.1 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person. 9. Fehlende Systematik und Zwischenfazit