und entgegen dem berechtigten Willen der Athletin die Aufnahme machte. Die angeschuldigte Person hat damit nicht nur in das Recht am eigenen Bild der betroffenen Athletin eingegriffen, sondern auch in deren Ansehen vor den Augen anderer Personen im Training. Die angeschuldigte Person hat damit die psychische Integrität der betroffenen Athletin durch eine herabwürdigende Handlung verletzt (vgl. Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut). Nicht erstellt ist jedoch, dass diese oder eine vergleichbare Situation mehrmals vorgekommen ist, wie dies die Antragstellerin behauptet.