Dadurch, dass die angeschuldigte Person die betroffene Athletin während des Trainings vor den Augen anderer Personen gegen ihren Willen filmen wollte und damit ihr Persönlichkeitsrecht verletzt hat, hat die angeschuldigte Person ein die betroffene Athletin herabwürdigendes Verhalten gezeigt. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts hätte es der angeschuldigten Person beim Anblick der weinenden Athletin, die mit dieser Videoaufnahme offensichtlich und unbestrittenermassen nicht einverstanden war, klar sein müssen, dass sie ihre Machtposition als Cheftrainerin in diesem Fall auf unzulässige Art und Weise ausnützte