39 Persönlichkeitsrecht der betroffenen Athletin möglich gewesen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. So hätte die angeschuldigte Person zum Beispiel die Eltern informieren oder die Athletin auffordern können, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Die angeschuldigte Person hat mit dem Filmen gegen den Willen der Athletin daher deren Persönlichkeit verletzt, ohne einen Grund dafür beibringen zu können, der diese Verletzung rechtfertigen könnte.