172. Indem die angeschuldigte Person gegen den offenkundigen Willen einer Athletin ein Video aufnahm, hat sie dieses Persönlichkeitsrecht der betroffenen Athletin verletzt. Zu prüfen ist, ob diese Verletzung durch ein privates Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die angeschuldigte Person sagte im Rahmen der Untersuchung bei SSI und anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie dieses Video gemacht habe, um den Eltern der betroffenen Athletin zu beweisen, dass die Athletin Schmerzen habe. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts wäre für diesen Nachweis ein deutlich weniger intensiver Eingriff in das