171. Gegen das Filmen zu Trainingszwecken ist nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts nichts einzuwenden, da es sich dabei im Leistungssport um eine übliche Praxis handelt. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass die rechtlichen Bedingungen hierzu eingehalten werden. Beim Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht beziehungsweise um ein Selbstbestimmungsrecht aller Athlet:innen, das vor widerrechtlicher Verwendung des eigenen Erscheinungsbildes schützt.