170. Aus den Akten und den Äusserungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung geht hervor, dass unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person in mindestens einem Fall eine minderjährige Athletin gegen deren Willen gefilmt hat. Unbestritten ist auch, dass regelmässig Trainingsabläufe durch die angeschuldigte Person aber auch von den Hilfstrainerinnen und den Athletinnen selber gefilmt wurden.