169. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht auch diesen Vorwurf betreffend in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person. 7. Filmen gegen den Willen der Athletinnen