Sofern diese Trainingsmethode offenkundig psychische Gewalt gegenüber den Athletinnen ausgeübt und damit den Tatbestand von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts erfüllt hätte, so hätte man vernünftigerweise erwarten dürfen, dass diese Trainingsmethode bei oder nach einem der zahlreichen Besuche von anderen Trainer:innen, Sportverantwortlichen, Verbandsfunktionär:innen etc. über die Jahre in den Trainings, die von der angeschuldigten Person geleitet wurden, zumindest einmal hätte gerügt werden müssen. Dies wurde von SSI nicht behauptet, geschweige denn substantiiert.