166. Aufgrund der Akten und der Äusserungen der Parteien in der Hauptverhandlung ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person die Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen anwendete. Unbestritten ist auch, dass diese Trainingsmethode früher gängige Praxis war. Bestritten ist jedoch, ob die Anwendung dieser Trainingsmethode die psychische Integrität der Athletinnen verletzte.