165. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle die Tatbestände von Art. 2.1.2 und/oder Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person. 6. Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen