162. SSI erachtet als erstellt, dass die angeschuldigte Person sich regelmässig negativ zum Körpergewicht der Athletinnen, den Essgewohnheiten und dem Aussehen geäussert haben soll. Zudem habe sie den Athletinnen Süssigkeiten verboten, obwohl einige Athletinnen über ein sehr tiefes Körpergewicht und bekannte Essstörungen verfügen würden. Die angeschuldigte Person bestritt, den Athletinnen Süssigkeit verboten oder sich in irgendeiner Weise herablassend oder negativ zum Aussehen oder Körpergewicht der Athletinnen geäussert zu haben.