37 Verletzung der psychischen Integrität der entsprechenden Athletin bedeutet und den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in seiner rechtlichen Würdigung in Bezug auf diesen Vorwurf im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person. 5. Aussagen der angeschuldigten Person zum Essverhalten der Athletinnen