161. Die Ausführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten Person stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, wobei auch hier Gegenaussagen bestanden. Insbesondere in Bezug auf eine Wiederholung der Äusserung konnte SSI nicht substantiiert und überzeugend beweisen, dass eine solche bestanden hatte und insbesondere auch im Jahr 2022 vorkam. Weil für die Beurteilung des unbestrittenen Vorfalls im Jahr 2021 das Schweizer Sportgericht nicht zuständig ist, ist nicht erstellt, dass der Vorwurf eine